Stadtentwicklung
Bauen und Wohnen
Schaffung von bezahlbarem Wohnraum
Die auf Bundesebene Anfang Juni 2025 vom Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung sieht verschiedene Änderungen des Baugesetzbuchs vor. Anlass ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. Der Gesetzentwurf dient der Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit, der Erleichterung von Lärmschutzfestsetzungen sowie der Verlängerung der Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Der geplante Wohnungsbauturbo ermöglicht, befristet bis Ende Dezember 2030, für Zwecke der Wohnraumschaffung ein Abweichen von den Regelungen des Baugesetzbuchs und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften (insbesondere Baunutzungsverordnung und Bebauungspläne). Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde. Zudem sollen Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten erweitert werden. Darüber hinaus sollen Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten ausgeweitet werden. Die Gemeinde muss der Zulassungsentscheidung zustimmen, damit ihre Planungshoheit gewahrt bleibt.
Die Vorschläge gehen, um den Wohnungsbau zu beschleunigen, soweit diesem in bestimmten Fällen bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, in die richtige Richtung. Allerdings können die beabsichtigten Regelungen zu langfristig höheren Folgekosten, städtebaulichen Fehlentwicklungen sowie einem deutlich wachsenden kommunalen Koordinierungsaufwand führen.
Öffentliche Auftragsvergabe: Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG)
Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP brachten zum Ende des Jahres 2024 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) in den Landtag Rheinland-Pfalz ein. Das entsprechende Gesetz, das am 1. März 2025 in Kraft trat, sieht hinsichtlich des MFG eine Lockerung des Losgrundsatzes vor. Danach kann auf eine Aufteilung in Lose bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden. Zudem wurde die Bestimmung gestrichen, dass die Vergabe an Generalunternehmen einer besonderen Begründung bedarf. Die Änderung des MFG entspricht einer langjährigen Forderung der kommunalen Spitzenverbände. Daher haben wir diese in der Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtags begrüßt. Bundesweit stehen sehr viele Städte vor einem erheblichen Investitionsrückstand, insbesondere im Bereich der öffentlichen Infrastruktur wie Schulen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäude, aber auch Straßen und Feuerwehrwesen. Im Jahr 2024 summierte sich der Investitionsrückstand der Städte, Gemeinden und Landkreise auf 186 Mrd. EUR. Die Aufgaben der Städte wachsen stetig, beispielsweise durch zusätzliche gesetzliche Anforderungen wie das KiTa-Gesetz und das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) oder steigende Bedarfe im Wohnungsbau. Gleichzeitig kämpfen viele Städte mit einem zunehmenden Personalmangel, insbesondere auch in den technischen und vergaberechtlichen Bereichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die finanzielle Lage vieler Städte angespannt ist und ihre (sehr) begrenzten Haushaltsmittel die Umsetzung notwendiger Bauprojekte behindern. Die Änderung des MFG trägt zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Bauprojekten bei. Die Städte werden in die Lage versetzt, wirtschaftlicher und schneller zu handeln, ohne zwingend auf Generalunternehmerlösungen setzen zu müssen.
Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und in der Bauwirtschaft veranlasste das Ministerium der Finanzen, im November 2024 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vorzulegen. Damit soll das Bauen vereinfacht, beschleunigt und die Landesbauordnungen stärker vereinheitlicht werden. Im Wesentlichen betreffen die Erleichterungen das Abstandsflächenrecht, brandschutzrechtliche Anforderungen und die Herstellung notwendiger Stellplätze. Zudem werden Verfahren vereinfacht, etwa im Hinblick auf den Bauantrag und eine weitergehende Digitalisierung, die Errichtung von Mobilfunkmasten oder Vorhaben der Landesverteidigung. Der Spielraum für Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen wird erweitert. All dies soll der schnellen Schaffung von Wohnraum durch den Um- und Ausbau im Gebäudebestand und die Etablierung neuer Bau- und Wohnformen (Gebäudetyp E) dienen. Hinzu kommen Regelungen, um die Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu erleichtern.
Wir äußerten Kritik im Hinblick auf die Straffung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der dortigen Genehmigungsfiktion, die Erweiterung des Freistellungsverfahrens auf einzelne Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und die Abstandsflächenregelung für untergeordnete Grenzgebäude. Dies führt zu unnötiger Mehrbelastung bei den Bauaufsichtsbehörden, zur Reduzierung der erforderlichen bauaufsichtlichen Kontrolle und zu fortbestehender Rechtsunsicherheit. Zum Vorhaben, die Bauanträge nicht mehr wie bisher bei den Gemeindeverwaltungen, sondern zukünftig unmittelbar bei den Bauaufsichtsbehörden einreichen zu lassen, trugen wir gemäß den Rückmeldungen aus der Praxis keine Einwendungen vor.
Anpassungen in der sozialen Mietwohnraumförderung
Im September 2024 legte das Ministerium der Finanzen fünf Entwürfe von Verwaltungsvorschriften aus dem Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung für die Anwendung ab dem 1. Januar 2025 vor. Zahlreiche Veränderungen bei den Rahmenbedingungen im Bereich des Wohnungsbaus erforderten laut dem Ministerium der Finanzen Anpassungen bei den Konditionen der sozialen Wohnraumförderung, um weiterhin eine möglichst zielgerichtete und bedarfsgerechte Förderung anbieten zu können. Zudem kündigte das Ministerium der Finanzen Änderungen an, um das Verfahren bei der Bewilligung durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zu vereinfachen und die bestehenden Kapazitäten möglichst effektiv zu nutzen.
Die bestehenden Landesprogramme sind ein bedeutendes Instrument, um den Wohnungsmarkt und eine gerechtere Verteilung innerhalb des Marktes der Städte in Rheinland-Pfalz zu unterstützen. Daher trafen die veränderten Förderkonditionen in verschiedenen Mitgliedsstädten auf Widerspruch. Dies gilt zum Beispiel für die neu festgelegte Mindestzahl von vier zu fördernden Wohneinheiten beim Neubau und beim Ersterwerb in der allgemeinen Mietwohnraumförderung. Die Förderung kleinerer Neubauprojekte sollte nicht von vorneherein ausgeschlossen sein, um beispielsweise auch Privatpersonen die Möglichkeit der Realisierung von gefördertem Mietwohnraum im kleineren Umfang zu geben, insbesondere auch in Mittelzentren.
Inzwischen hat sich der Schwerpunkt der Diskussion auf die Ebene der Förderpraxis verlagert. Wartezeiten von einem Jahr und länger, eine erschwerte Erreichbarkeit der ISB für Projektträger und die Modifizierungen beim vorzeitigen Maßnahmenbeginn verursachen für neue Projekte, die nach dem gesetzten Stichtag eine Baugenehmigung erhalten haben, große Probleme. Eine Vermarktung an Investoren ist angesichts solch langer Wartezeiten deutlich erschwert und ein zügiger Baubeginn praktisch ausgeschlossen. Wir sind zu diesen Themenstellungen im Gespräch mit dem Finanzministerium.
Smart City
Sowohl beim Erfahrungsaustausch der Chief Digital Officers (CDOs) und Digitalisierungsverantwortlichen im Herbst 2024 als auch im Frühjahr 2025 stellte das Thema Smart City einen inhaltlichen Schwerpunkt dar. Im Jahr 2024 standen insbesondere die Smart-City-Projekte der Stadt Kaiserslautern sowie der Aufbau urbaner Datenplattformen in Zusammenarbeit mit dem Daten-Kompetenzzentrum für Städte und Regionen (DKSR GmbH) im Mittelpunkt der Diskussion.
Im Frühjahr 2025 konnten Fachreferenten und Fachreferentinnen der Koordinierungs- und Transferstelle (KTS) aus Bad Neuenahr-Ahrweiler als Gäste begrüßt werden. Sie stellten die vielfältigen Unterstützungs- und Transferangebote der KTS im Themenfeld Smart City vor. Dabei wurde betont, dass auch Städte außerhalb des Bundesprogramms Modellprojekte Smart Cities (MPSC) Zugang zu diesen Angeboten erhalten – eine Programmbeteiligung ist keine Voraussetzung.
Aus kommunaler Sicht wird zunehmend deutlich, dass bei Querschnittsthemen wie Smart City eine übergeordnete Koordination auf Landesebene häufig fehlt – insbesondere im Hinblick auf die Schnittstellen zu unterschiedlichen Institutionen und Verwaltungsebenen. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns weiterhin nachdrücklich für die Einrichtung einer zentralen Koordinierungs- oder Ansprechstelle ein, wie sie in vergleichbarer Form bereits in anderen Bundesländern etabliert wurde. Zudem ist festzuhalten, dass finanzielle Fördermittel allein nicht ausreichen: Es bedarf auch der strukturellen und personellen Voraussetzungen, um die Mittel zielgerichtet und wirkungsvoll zu verausgaben. Aus Sicht des Städtetages bietet insbesondere das kommunale Datenmanagement ein erhebliches Potenzial zur Effizienzsteigerung sowie zur fundierten Entscheidungsfindung in der Verwaltung. Pilotprojekte im Bereich Smart City entfalten nur dann nachhaltigen Nutzen, wenn sie über die Laufzeit einzelner Förderphasen hinaus nachnutzbar und skalierbar sind. Einzelne Modellvorhaben mit begrenzter Laufzeit und fehlender Anschlussfähigkeit bieten den Städten langfristig keinen Mehrwert. Daher ist es essenziell, die Übertragbarkeit und Weiterführung erfolgreicher Projekte stärker in den Fokus zu rücken.
Innenstädte
Notwendige Reform des Ladenöffnungsgesetzes
Wir haben uns im Mai 2025 im Rahmen einer Pressekonferenz gemeinsam mit dem Gemeinde- und Städtebund, dem Landkreistag und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern für eine Reform des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes ausgesprochen. Das Gesetz wurde 2015 letztmals geändert und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen und Herausforderungen, denen der Handel in Rheinland-Pfalz gegenübersteht.
Die Reform des Ladenöffnungsgesetzes soll Innovationen ermöglichen und Bürokratie abbauen. Aktuell dürfen Handelsgeschäfte von montags bis samstags von 6 bis 22 Uhr öffnen. Diese Öffnungszeiten sind für die meisten Betriebe ausreichend. Um innovative Handelskonzepte zu ermöglichen, haben wir zusätzlich für eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten auf montags bis sonntags von 0 bis 24 Uhr (24/7) für hybride Verkaufsstellen (also Verkaufsstellen, in denen während der Ladenöffnungszeiten Verkaufspersonal arbeitet und die außerhalb der Ladenöffnungszeiten vollautomatisiert und ohne Verkaufspersonal betrieben werden) und für vollautomatisierte Verkaufsstellen ohne Personal plädiert. Wir haben ferner die Möglichkeit befürwortet, im Jahr bis zu vier Verkaufsoffene Sonntage durchzuführen. Diese Verkaufsoffenen Sonntage müssen rechtssicher und mit verhältnismäßigem Beantragungsaufwand durchführbar sein. Der Nachweis des sog. Anlassbezuges bei der Beantragung von verkaufsoffenen Sonntagen ist sowohl für Betriebe als auch für Gewerbetreibende und Kommunen eine bürokratische Belastung. Deshalb sollte, analog zur Regelung im Ladenöffnungsgesetz Thüringen, davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Anlass grundsätzlich vorliegt, wenn dieser bereits in den zusammenhängenden drei Vorjahren zur Sonntagsöffnung führte. Um den geänderten Anforderungen der Kundschaft zu entsprechen, soll ein Verkaufsoffener Sonntag an einem der ersten beiden Adventswochenenden im Dezember ermöglicht werden.