Inneres
- Zivile Verteidigung
- Brand- und Katastrophenschutz
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Kommunalrecht
- Öffentliche Verwaltung
Zivile Verteidigung
Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist klar geworden, dass eine wirksame militärische Abschreckung essenziell für die Sicherheit der EU und der NATO ist. Sollte es zu einer Krisensituation an der Ostgrenze der EU oder NATO kommen, wird Deutschland als logistische Drehscheibe eine zentrale Rolle spielen. Hiermit beschäftigt sich der Operationsplan Deutschland der Bundeswehr. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung haben die kommunalen Spitzenverbände unter der Organisation des Städtetages zur Diskussion der Rolle der Kommunen und der Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft und dem Militär eingeladen. Die Veranstaltung fand im Januar 2025 in Mainz statt. Der Landeskommandeur Rheinland-Pfalz stellte die Bedrohungslage und die Auswirkungen des Operationsplan Deutschland auf die Städte in Rheinland-Pfalz vor. Der Vortrag wurde von Vertretern des Innenministeriums unterstützt, die anschließend auch zu den Aufgaben der Städte bei der Zivilen Verteidigung überleiteten. Abgerundet wurde die Veranstaltung vom Präsidenten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz, der die Unterstützungsmöglichkeiten der Städte durch das neue Landesamt vorstellte.
Bei der Veranstaltung zeigte sich, dass insbesondere im Bereich der Zivilen Verteidigung einige Aufgaben auf die Städte in Rheinland-Pfalz zukommen werden. Dies nahm die Geschäftsstelle zum Anlass, um diese Thematik u. a. bei der Klausurtagung im Mai 2025 mit dem Leiter der Berufsakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ), zu diskutieren. Inhalte waren die Grundlagen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes und das Verdeutlichten einer guten Vorbereitung, wofür jedoch nicht mehr viel Zeit zur Verfügung stehe und die Städte in ca. zwei Jahren alle erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen haben sollten.
Die Zivile Verteidigung war nach dem Ende des Kalten Krieges über Jahrzehnte hinweg ein weitgehend ruhendes Aufgabenfeld. So wurde im Zuge der Friedensdividende und angesichts der Jahrzehnte, in denen keine unmittelbare militärische Bedrohung bestand, die zivile Verteidigungsstruktur auch in den Städte weitgehend rückgebaut. Heute stehen die Städte vor der Herausforderung, innerhalb kürzester Zeit Strukturen wieder aufzubauen. Als eine der ersten Aufgaben müssen die Städte eine Zivile Alarmplanung für ihre Verwaltung erstellen. Es handelt sich dabei um eine Bundeszuständigkeit, die u. a. von den Kommunen im Auftrag des Bundes umgesetzt wird.
Die kreisfreien Städte und Landkreise hatten im Juni 2025 die Möglichkeit erhalten, hierzu eine dreitägige Schulung bei der BABZ zu absolvieren. Die Geschäftsstelle war bei der Schulung ebenfalls vertreten. Die Schulung war ein wichtiger erster Schritt. Zahlreiche Mitarbeitende in Kreisen und kreisfreien Städten verfügen nun über eine klare Vorstellung der Anforderungen. Damit auch die kreisangehörigen Kommunen entsprechend vorbereitet werden, setzen wir uns dafür ein, dass hierfür eine weitere Schulung bei der BABZ angeboten wird.
Aus unserer Sicht besteht in Rheinland-Pfalz derzeit eine Regelungslücke hinsichtlich der Zuständigkeit für die Zivile Alarmplanung. Klärungsbedarf sehen wir zudem beim Personalbedarf und der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung. Mit diesen Fragen haben wir uns u. a. an den Innenminister gewandt, worauf Ende August 2025 eine gemeinsame Erörterung mit Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund und dem Innenministerium stattfand. Leider zeigte sich, dass diese Fragen zwischen Bund und den Ländern noch diskutiert werden. Die Städte stehen daher vor der unglücklichen Situation, dass sie mit der Aufgabenwahrnehmung umsetzen sollen, ohne Rechtsklarheit und ohne Finanzierung.
Die Bereitschaft und das Engagement in den Städten sind vorhanden, ebenso wie wertvolle Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und der Energiekrise, auf die aufgebaut werden kann. Um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können, benötigen die Städte allerdings Klarheit. Die Kosten des Bundeaufgabe dürfen nicht bei den Städte verbleiben.
Brand- und Katastrophenschutz
Das Ministerium des Innern und für Sport übersandte uns im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Mitte September 2024 den Entwurf zum Neuerlass des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG). Der Neuerlass des LBKG, ist – wie auch die Erarbeitung einer Katastrophenschutzverordnung und einer Feuerwehrverordnung – eine gesetzgeberische Maßnahme im Rahmen der Neuausrichtung des Katastrophenschutzes nach der Naturkatastrophe im Jahr 2021. Das Gesetz sieht im Wesentlichen eine Neudefinition des Katastrophenschutzes einschließlich seiner Neustrukturierung in Teilen als Auftragsangelegenheit vor. Es sind zusätzliche Aufgaben und Anforderungen sowohl im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe als auch im Katastrophenschutz vorgesehen. Die Warnung und Information der Bevölkerung ist nunmehr entsprechend ihrer Bedeutung dezidierter geregelt, ebenso wie Vorgaben zu vorbereitenden Plänen und Übungen. Mit dem Gesetz wird die Hauptamtlichkeit der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und -inspekteure etabliert.
Wir haben den Entwurf zum Neuerlass des LBKG begrüßt. Er spiegelt die gewonnenen Erkenntnisse aus der Enquete-Kommission sowie der Nachbereitung der Flutkatastrophe sehr eindrücklich wider. Zugleich sind die Empfehlungen aus dem »Ergebnisbericht der Expertengruppe der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und -inspekteure im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport« vom 16. November 2022 umfassend berücksichtigt, sodass die fachliche Expertise der operativ-taktischen Führungsebene des Katastrophenschutzes maßgeblich gewürdigt wurde.
Die strategische Neuausrichtung des Katastrophenschutzes beinhaltet auch die Einführung der staatlichen Auftragsangelegenheit im Katastrophenfall. Damit greift künftig neben der Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht. Diesen Ansatz haben wir ausdrücklich unterstützt und begrüßt. Nur hierdurch können einheitliche Standards in der Gefahrenabwehr gebietsübergreifend geschaffen und sichergestellt werden. Allerdings wird dies aus unserer Sicht nicht ausreichend in der Finanzierungsbeteiligung des Landes berücksichtigt. Dies betrifft die Förderung von Beschaffungsmaßnahmen der Aufgabenträger im Katastrophenschutz und die beabsichtigten Finanzmittel für die zentralen Beschaffungsmaßnahmen für die Landesfacheinheiten von 2025 bis 2028.
Im Erörterungs- und Konsensgespräch nach dem Konnexitätsausführungsgesetz haben wir erreicht, dass der Mehrbelastungsausgleich für die Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen erhöht wurde. Die Finanzierung der Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungspläne und der Hauptamtlichkeit der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und -inspekteure ab dem Jahr 2028 aus dem kommunalen Finanzausgleich haben wir abgelehnt.
Für eine landesweite Vereinheitlichung im Katastrophenschutz waren neben den Änderungen des LBKG weitere konkretisierende Anpassungen im Katastrophenschutz erforderlich. Zu diesem Zweck legte das Innenministerium im Januar 2025 einen – an dem novellierten LBKG ausgerichteten – Entwurf einer Katastrophenschutzverordnung vor. Die Einführung der Katastrophenschutzverordnung stellt einen wichtigen und bislang fehlenden Baustein für eine ganzheitliche Betrachtung des Katastrophenschutzes dar. Wir haben diese im Grundsatz begrüßt. Wir konnten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erreichen, dass das Ministerium des Innern und für Sport hinsichtlich der normierten Fähigkeiten des Katastrophenschutzes (risikobasierte Grundvorhaltungen) vorläufig den Ist-Zustand abbildete, die interkommunale Zusammenarbeit ausweitete und eine Einteilung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes in die jeweiligen Risikoklassen vornahm.
Mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs auf die Aufgabenträger (Landkreise und kreisfreie Städte) ist in dem Entwurf lediglich vorgesehen, dass den Aufgabenträgern ein Mehrbelastungsausgleich für die Pflicht zur Durchführung bestimmter Übungen zur Vorbereitung auf Gefahren im Brand- und Katastrophenschutz gewährt wird. Da aus unserer Sicht weitere Vorgaben des Verordnungsentwurfs zu einer finanziellen Mehrbelastung der Aufgabenträger führen, forderten wir im Rahmen des Anhörungsverfahrens weitere finanzielle Mittel für die kreisfreien Städte ein.
Das anschließende Erörterungs- und Konsensgespräch brachte folgende Ergebnisse: Im Jahr 2028 erfolgt eine Evaluation der Katastrophenschutzverordnung. Diese beinhaltet insbesondere eine Prüfung der Einteilung der Risikoklassen der kreisfreien Städte. Die Einteilung der kreisfreien Städte in Risikoklassen ist wichtig für die Frage, welche Fähigkeiten die kreisfreien Städte für bestimmte Aufgabenbereiche des Katastrophenschutzes (etwa Technische Hilfe, Sanitätsdienst oder Logistik) vorhalten müssen. Bis zur Evaluation der Katastrophenschutzverordnung im Jahr 2028 erfolgt eine Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport an die kreisfreien Städte. Zudem beinhaltet die Evaluation die Überprüfung, ob der Mehrbelastungsausgleich die tatsächlich entstandenen finanziellen Mehrbelastungen deckt. Eine Überführung der Mehrbelastungsausgleiche in den Kommunalen Finanzausgleich – wie vom Land geplant – lehnen wir ausdrücklich ab.
Neben dem novellierten LBKG und dem Entwurf einer Katastrophenschutzverordnung hat das Innenministerium die Verwaltungsvorschrift über »Zuwendungen für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz« (Förderrichtlinie Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz) neu erlassen. Sie ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Neu ist, dass keine Förderanträge für Einzelvorhaben mehr gestellt werden müssen, sondern die Städte stattdessen pauschale Zuwendungen erhalten. Für die pauschale Förderung des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe stehen aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 20 Mio. EUR zur Mitfinanzierung bereit. Für die Förderung des Katastrophenschutzes der kreisfreien Städte und Landkreise stehen rund 7 Mio. EUR aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung. Zusätzlich gibt es eine Förderung in Höhe von 120.000 EUR pro Aufgabenträger, die pauschal zur Verfügung gestellt wird.
Die Neuaufstellung der Förderung sowie die damit einhergehenden Erleichterungen haben wir ausdrücklich begrüßt. Wir fordern seit langer Zeit die Einführung einer pauschalen Förderung anstelle aufwändiger Einzelförderanträge. Angesichts der kontinuierlich steigenden Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer – wie sie etwa im Doppelhaushalt 2025/2026 zum Ausdruck kommen – weisen wir seit Jahren daraufhin, dass diese Mittel größtenteils den Städten als Trägern des abwehrenden Brandschutzes zur Verfügung gestellt werden. In den letzten Jahren wurden vom Land jährlich durchschnittlich Mittel der Feuerschutzsteuer in Höhe von 13,5 Mio. EUR an die Städte weitergereicht. Mithin ist eine Steigerung von nun 20 Mio. EUR für die Jahre 2025/2026 erfreulich, aber nicht ausreichend. Kritisch ist zudem zu bewerten, dass wir bei der Neufassung der Förderrichtlinie nicht beteiligt wurden. Vor diesem Hintergrund sollte im Jahr 2028 eine Evaluation der Förderrichtlinie unter unserer Beteiligung erfolgen.
Die Novellierung der Feuerwehrverordnung und der Erlass einer Melderichtlinie runden das Maßnahmenpaket des Landes ab. Demgegenüber ist die Veröffentlichung einer Leitstellenverordnung derzeit leider nicht vorgesehen. Hierfür hatten wir uns nachdrücklich eingesetzt.
Verbesserung der Rahmenbedingungen für den feuerwehrtechnischen Dienst
Aktuell besteht auf allen Ebenen bundesweit ein erhöhter Bedarf an Fachkräften für den feuerwehrtechnischen Dienst. Die an Rheinland-Pfalz angrenzenden Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben bereits umfassende sowie äußerst attraktive Anpassungen im Laufbahnrecht für den feuerwehrtechnischen Dienst vorgenommen. Diese beinhalten u.a. eine deutlich verbesserte Besoldungsstruktur, die Anhebung der Einstiegsämter, die Gewährung freier Heilfürsorge, die Ruhegehaltsfähigkeit von Erschwerniszulagen sowie den Wegfall der Kostendämpfungspauschale. Diese Maßnahmen schaffen starke Anreize für einen Wechsel des Dienstherrn.
In der Folge ist das Besoldungssystem in Rheinland-Pfalz zunehmend nicht mehr wettbewerbsfähig. Intensive Abwanderungen von feuerwehrtechnischen Fachkräften sind die logische Konsequenz. Insbesondere betrifft dies Dienststellen, welche sich in unmittelbarer Nähe zu den Nachbarbundesländern befinden (zum Beispiel Speyer, Ludwigshafen, Frankenthal, Worms, Koblenz). Zugleich fehlt der Anreiz auf mehreren Ebenen, neue Fachkräfte von anderen Dienststellen zu gewinnen oder zu qualifizieren. Die erfolgte Erhöhung der Feuerwehrzulage und die vollzogene Herabsetzung der Regelaltersgrenze für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte außerhalb des Einsatzdienstes können diesen Trend nicht aufhalten. Daher haben wir im Rahmen einer Arbeitsgruppe unter Federführung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Frühjahr 2025 gemeinsame Ergebnisse zur Optimierung der Stellenplanprüfungen und Stellenanträge gefunden. Um den Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst verlässliche berufliche Perspektiven zu bieten, fordern wir als zweiten Schritt, eine beschränkte, prüfungsfreie Fortbildungsqualifizierung für das 2. Einstiegsamt (bis A 10), die in Rheinland-Pfalz – im Gegensatz zu den Nachbarbundesländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg – bisher nicht existiert, zu ermöglichen. Ziel muss es sein, die gut ausgebildeten Feuerwehrbeamtinnen und -beamten im Land zu halten und ihre langfristige Bindung zu sichern.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Spitzengespräch Sicherheit
Die Herausforderungen in der kommunalen Prävention, beim friedlichen Zusammenleben und in der urbanen Sicherheit haben zugenommen. Im Mai 2025 fand daher erstmals ein Spitzengespräch Sicherheit statt, in dem die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände über Maßnahmen und einen effektiven Informationsaustausch in der Gefahrenprävention berieten. Wir haben verdeutlicht, dass Lösungsansätze für eine Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls von stadtplanerischen Elementen über kriminalpräventive Maßnahmen bis zum wirksamen Agieren in Fragen von Migration und Integration reichen. Zum Beispiel ist es in dem Vorhaben des Landes »Urbane Sicherheit« Ziel, kriminalpräventive Strategieansätze und Konzeptionen zur Sicherheit im öffentlichen Raum sowie bei Veranstaltungen zu entwickeln, die gleichermaßen Aspekte der Kommunalentwicklung und der Stadtplanung berücksichtigen. Sechs Mitgliedsstädte wirken in dem Vorhaben mit. Als eines der Ergebnisse des Spitzengesprächs soll mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration ein Dialog über den Umgang mit verhaltensauffälligen Ausländern gestartet werden. Die Gespräche beginnen im Herbst 2025.
Im September 2025 wird das zweite Sicherheitsgespräch zum Thema »Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum« stattfinden.
Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel
Viele Städte sehen sich bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien mit zunehmend komplexen und schwer erfüllbaren Sicherheitsauflagen konfrontiert. Maßnahmen wie umfassende Absperrungen, Zugangskontrollen oder kostspielige Sicherheitskonzepte führen dazu, dass Stadtfeste, Märkte oder Vereinsveranstaltungen kaum noch realisierbar sind – sei es aus finanziellen, organisatorischen oder personellen Gründen. Gleichzeitig sind die Erwartungen in der Bevölkerung hoch: Die Städte sollen für umfassende Sicherheit sorgen, obwohl es ein Null-Risiko bei öffentlichen Veranstaltungen nie geben kann. Unser Vorstand hat sich dazu eindeutig positioniert: Die Städte bekennen sich zu ihrer Verantwortung, aber sie brauchen Handlungsspielräume, Unterstützung und ein realistisches Sicherheitsverständnis. Es geht darum, überzogene Anforderungen zurückzuführen und kommunales Know-how stärker zu berücksichtigen. Die Geschäftsstelle hat hierzu ein Positionspapier erarbeitet, dass ab Herbst 2025 veröffentlicht wird.
Neuerlass des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Anfang Dezember 2024 legte das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit den Referentenentwurf eines neuen Bestattungsgesetzes vor. Der Entwurf beinhaltet eine sehr grundlegende Überarbeitung des bisherigen Rechts und will damit einer in Veränderung befindlichen Bestattungs- und Erinnerungskultur Rechnung tragen. Nach dem Entwurf werden zusätzlich zu den bislang üblichen Bestattungsarten der Erd- und Feuerbestattung auf Friedhöfen weitere Bestattungsformen zugelassen und die allgemeine Sargpflicht und der Friedhofszwang für Aschen Verstorbener aufgehoben.
Weil der Gesetzgeber stets relevante gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigen muss, haben wir in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Novellierung grundsätzlich unterstützt. Die Friedhofskultur ist seit langem im Wandel; das Verhältnis von Sarg- zu Erdbestattungen hat sich inzwischen umgekehrt. Daraus ergeben sich unter anderem Flächen auf den Friedhöfen, die womöglich nicht mehr für Bestattungen benötigt werden. Viele Friedhöfe stehen folglich vor wirtschaftlichen Herausforderungen.
Insbesondere aufgrund der nun beabsichtigten gesetzgeberischen Änderungen ist für die kommunalen Friedhöfe allerdings mit einem wesentlichen Rückgang der Einnahmen aus Gebühren zu rechnen sowie mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand in den Friedhofsverwaltungen und örtlichen Ordnungsbehörden. Es stellt sich die Frage, wie die kommunalen Friedhöfe ohne einen kontinuierlichen – etwa auf dem bisherigen Niveau bleibenden – Einnahmezufluss weiter finanziert werden sollen. Es bestehen langjährige oder sogar noch jahrzehntelange Ansprüche aus Nutzungsrechten, die erfüllt werden müssen. Wenn hier kurz- oder mittelfristig Einnahmeausfälle zu befürchten sind, müssten die Städte als Friedhofsträger finanzielle Mittel zuschießen. Dies wiederum würde die ohnehin finanziell schwierige Situation der Städte in Rheinland-Pfalz noch mehr verschärfen. Wir haben daher einen finanziellen Ausgleich der Mindereinnahmen gefordert. Im Anschluss an die Anhörung im Landtag, bei der keine kommunalen Vertretungen angehört wurden, haben wir mit einem Schreiben an die Regierungsfraktionen u. a. auf diesen Punkt nochmals explizit hingewiesen, aber noch keine Rückmeldung erhalten.
Kommunalrecht
Modernisierung der Arbeit des Kommunalen Rates
Mit dem Ziel, die Arbeit des Kommunalen Rates durch elektronische bzw. digitale Verfahrensweisen zu modernisieren, wurde die Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat geändert. Die Änderungen sehen insbesondere die Möglichkeit vor, hybride Sitzungen zuzulassen. Zudem wird die Möglichkeit elektronischer Einladungen, Anträge und Umlaufverfahren eröffnet. Zur Umsetzung und Ausgestaltung dieser Möglichkeiten war eine Anpassung der Geschäftsordnung erforderlich.
Rahmenbedingungen und Sicherheit im kommunalen Ehrenamt
Im Vorfeld wurden die kommunalen Spitzenverbände im Frühjahr 2025 beteiligt und angehört. Wir begrüßen die Modernisierung. Diese Neuerungen entsprechen dem Bedürfnis unserer Mitglieder im Kommunalen Rat.
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister leisten einen besonderen Dienst für unsere Gesellschaft und übernehmen Verantwortung für eine lebendige Demokratie vor Ort. Aufgrund der besonderen Herausforderungen, die dieses Ehrenamt mit sich bringt, luden die kommunalen Spitzenverbände und das Ministerium des Innern und für Sport im September 2024 zu einer Informationsveranstaltung »Rahmenbedingungen und Sicherheit im kommunalen Ehrenamt« ein .
Wahlen
Die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen, die für eine rechtsstaatliche Demokratie essentiell ist, wird angesichts personeller Fluktuation und des Fachkräftemangels für die Kommunalverwaltungen zunehmend zur Herausforderung. Dies konstatierten die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem Innenministerium, der Landeswahlleitung und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in einer Wahlnachlese zu der Wahl zum Europäischen Parlament und den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2024. In regelmäßigen Beratungen soll mit Blick auf die gemachten Erfahrungen, die Landtagswahl 2026 und das Superwahljahr 2029 geprüft werden, wie die Wahlvorbereitung aller beteiligten Institutionen optimiert werden kann.
Öffentliche Verwaltung
Dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten
Aufgrund fehlender Vorgaben gab es in Rheinland-Pfalz bislang viele unterschiedliche Systeme zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen, mit der Folge, dass die einzelnen dienstlichen Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar waren. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch eine Vereinheitlichung des Beurteilungswesens zum 1. Juli 2025 entgegengewirkt. Anlass war die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Beamtin und des Beamten auf ein angemessenes berufliches Fortkommen gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Danach muss der Gesetzgeber insbesondere eine Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen) treffen. Rheinland-Pfalz sieht im Landesbeamtengesetz nun als Regelfall die Erstellung von Regelbeurteilungen alle drei Jahre und zusätzlich die Erstellung von Beurteilungen aus besonderem – dienstlichen oder persönlichen – Anlass vor. Auf der Grundlage der ebenfalls angepassten Laufbahnverordnung erstellte eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Städten, Gemeinden und Landkreisen unter unserer Federführung eine Muster-Beurteilungsrichtlinie für die Kommunen, die auf dem Entwurf der Beurteilungsrichtlinie des Innenministeriums fußt. Sie soll landesweit die Umsetzung der neuen Vorschriften in der kommunalen Praxis erleichtern und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen ermöglichen.
Neufassung der Verwaltungsvorschrift »Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst«
Am 16. Juli 2025 trat die Neufassung der Verwaltungsvorschrift »Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst« des Innenministeriums in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle staatlichen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz. Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Kernbestandteil der Verwaltungsvorschrift ist die in einer Anlage enthaltene Liste mit nicht abschließend aufgeführten extremistischen Organisationen, die seitens der Verfassungsschutzbehörde regelmäßig auf die Notwendigkeit von Anpassungen überprüft und in der Regel jährlich zum 1. Juli aktualisiert wird.
Wie bisher auch müssen sich die personalverwaltenden Stellen vor der endgültigen Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst zweifelsfrei von deren Verfassungstreue überzeugen. Neu ist jedoch, dass hierfür jeder Bewerberin und jedem Bewerber mit der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue stets auch die aktuelle Liste extremistischer Organisationen vorzulegen ist. Maßgeblich ist insofern immer eine Einzelfallprüfung. Eine schematische Betrachtung verbietet sich.Zu dem Neuerlass der Verwaltungsvorschrift hatten wir Stellung genommen und ihn insbesondere im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Zweck begrüßt.
Bildungsfreistellungsgesetz – Bildungszeitgesetz
Anfang April 2025 legte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Arbeit für Bildungszwecke vor. Wir begrüßten, dass zur nachhaltigen Sicherung des ehrenamtlichen Engagements die Freistellung von der Arbeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten eingeführt werden soll. Damit erhalten Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch darauf, sich von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes freistellen zu lassen. Auch traf die neue Anerkennungsmöglichkeit entsprechende Online-Veranstaltungen auf unsere Zustimmung. Das bisherige Bildungsfreistellungsgesetz soll zukünftig Bildungszeitgesetz heißen.
Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der Istanbul-Konvention
Bund, Länder und Kommunen sind seit 2018 – mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention – verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhüten und zu bekämpfen. Dazu hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz einen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention erarbeitet, der im Januar 2025 veröffentlicht wurde. Der Aktionsplan enthält insgesamt 117 Einzelmaßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die bis zum Ende des Jahres 2030 realisiert werden sollen. Eine zentrale Maßnahme dabei ist der konsequente Ausbau der Frauenhausplätze. Im Rahmen der Beteiligung zu dem Entwurf des ressortübergreifenden Aktionsplans durch das federführende Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration äußerten wir uns mit Blick auf die Gleichstellungsarbeit in den Städten und Gemeinden. Wir forderten im Landesaktionsplan obligatorisch frauen- und gleichstellungspolitische Maßnahmen des Landes zu benennen und die Präventionsarbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu stärken. Außerdem streben wir an, dass das Land sich an den kommunalen Aktionsplanen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (finanziell) beteiligt.
Mit dem Gewalthilfegesetz, das Ende Februar 2025 auf Bundesebene verabschiedet wurde, wird es erstmals eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage sowie einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für von Gewalt betroffene Frauen, der am 1. Januar 2032 in Kraft treten wird, geben. Dabei wird sich der Bund substanziell an der Finanzierung beteiligen. Mithilfe des Gesetzes wird der massive Ausbau der Beratungs- und Hilfsangebote vorangetrieben. Die Verpflichtung zum bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems, wie das Gesetz es vorsieht, stellt vor allem Länder und Kommunen vor große finanzielle, organisatorische und personelle Herausforderungen.