Finanzen
Finanzen
Die Kommunalfinanzen befinden sich weiter in einer anhaltenden Abwärtsspirale, an deren Ende die Handlungsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Städte dauerhaft infrage steht und die Finanzmisere an Breite und Tiefe gewinnt. Waren es bislang vor allem die kreisfreien Städte, die teils hohe Defizite verzeichneten, so klagen nunmehr auch Städte im kreisangehörigen Raum vermehrt über nicht ausgeglichene Haushalte.
Trotz verschiedener Maßnahmen des Landes – von der Reform des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) zum 01.01.2023 über die Teilentschuldung (PEK RLP) bis hin zum Sofortprogramm »Handlungsstarke Kommunen« (600 Mio. EUR) – bleibt die strukturelle Unterfinanzierung der Städte deutlich sichtbar bestehen. Die Städte, Gemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz haben bereits das Jahr 2023 mit einem Defizit von mehr als 500 Mio. EUR und das Jahr 2024 mit einem Defizit von 630 Mio. EUR abgeschlossen. Für das Jahr 2025 rechnen die Städte im Land trotz der vorgesehenen Aufstockung des KFA mit einem weiter anwachsenden Gesamtdefizit. Besonders gravierend sind dabei die nach wie vor steigenden Fehlbeträge im Bereich Jugend und Soziales der kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise, die im Jahr 2024 mehr als 3 Mrd. EUR betrugen.
Die in 2025 veröffentlichte Bertelsmann-Studie bestätigt: Von einer nachhaltigen Verbesserung der kommunalen Haushaltslage kann keine Rede sein. Vielmehr verschärft sich die strukturelle Schieflage – bedingt vor allem durch massiv steigende Ausgaben. Inflation, hohe Tarifabschlüsse, höhere Betriebskosten und wachsende Sozialausgaben treiben die Haushalte immer weiter ins Minus. Gleichzeitig stagnieren aktuell die Einnahmen infolge der schwachen Konjunktur. Der Kommunale Finanzausgleich vermag die daraus resultierende finanzielle Schieflage entgegen seinem Verfassungsauftrag nicht aufzufangen.
Einnahmeseitig steigt der Druck auf die Städte in Folge ihrer desolaten Haushaltslage stetig. Erhöhungen bei Kreisumlagen, Grund- und Gewerbesteuern, Bagatellsteuern sowie die Einführung neuer Steuern (Bettensteuer, Verpackungssteuer) und Abgaben vermögen die Defizite in den Haushalten nicht ansatzweise zu kompensieren. Stattdessen wird die Bürgerschaft und das Unternehmertum des Lebens- und Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz geschwächt.
Vor diesem Hintergrund haben wir die Landesregierung nachdrücklich auf die folgenden Themen bzw. Problemstellungen und den daraus resultierenden Handlungsbedarf hingewiesen:
1. Nachhaltige Strukturreformen statt Einmalzahlungen: Die kommunalen Haushalte brauchen endlich nachhaltige Strukturreformen statt kurzatmiger Einmalzahlungen nach Kassenlage des Landes. Andernfalls wird die kommunale Leistungsfähigkeit immer weiter geschwächt und damit auch das Vertrauen in den Staat und unsere Demokratie.
2. Begrenzte Wirkung des Sofortprogramms: Das Sofortprogramm »Handlungsstarke Kommunen« des Landes (600 Mio. EUR) vermag die Defizite der begünstigten Städte in den Jahren 2025 und 2026 zu verringern, beseitigt sie jedoch nicht. Das heißt, für die Städte ergeben sich durch das Sofortprogramm keine erweiterten oder gar zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten. Aussagen einzelner Fachressorts, Kommunen seien nunmehr besser finanziell ausgestattet und könnten (neue) Aufgaben des Landes ohne gleichzeitige Finanzierungszusage übernehmen, sind daher realitätsfern.
3. Anspruch auf auskömmliche Finanzierung: Die Kommunen haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine auskömmliche Finanzausstattung. Von Land und Bund übertragende Aufgaben sind dementsprechend auskömmlich zu finanzieren. Dabei sind die Finanzierungsvereinbarungen bei Übertragung der Aufgabe zu treffen und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. im Rahmen von Evaluierungsmaßnahmen). Dies hat der Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Beschluss zur U3-Betreuung (30.10.2015, VGH N 65/14) ausdrücklich hervorgehoben: »[...] gemäß Art. 49 Abs. 5 Satz 1 LV hat das Land bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips »gleichzeitig« Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Die Verfassungsbestimmung fordert also, dass über die Kostendeckung im Falle einer Ausgleichspflicht nach Maßgabe des Konnexitätsprinzips in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung zu entscheiden ist [...]. Hierfür hat das Land eine Prognose der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten anzustellen, der eine fundierte, von realistischen Annahmen ausgehende Kostenabschätzung zugrunde liegen muss.«
4. Neues Finanzierungsmodell für Jugend und Soziales: Angesichts steigender ungedeckter Kosten im Bereich Jugend und Soziales (zuletzt mehr als 3 Mrd. EUR Defizit für Städte und Landkreise in 2024) bedarf es eines neuen Finanzierungs- bzw. Kompensationssystems. Wir fordern, dass das Land den Städten mindestens 50 Prozent des Fehlbetrags (dynamisiert) jährlich außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs erstattet. Die Kosten resultieren im Wesentlichen aus Landes- und Bundesrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung im »Neuwieder Verfahren« (14.02.2012) klargestellt, dass das Land auch für bundesgesetzlich übertragene Aufgaben die Finanzierung sicherstellen muss. Dialog über Aufgabenkritik: Wir fordern das Land auf, in einen gemeinsamen und ehrlichen Dialog zu treten über eine zukünftige Priorisierung, Streichung und/oder Rückführung von Aufgaben von der kommunalen auf die Landesebene sowie effizientere Form der Aufgabenerfüllung. Der derzeitige Aufgabenstand und die derzeitige Aufgabenerledigung sind aus kommunaler Sicht nicht finanzierbar. Deutlich wird dies anhand der hohen Liquiditätskreditverschuldung der Städte in der Vergangenheit sowie erwartbar in der Zukunft.
5. Engagement des Landes auf Bundesebene: Die kommunale Finanzkrise ist längst kein rheinland-pfälzisches Einzelproblem, sondern betrifft bundesweit alle Städte. Der Bund hat dies erkannt und das Thema im Koalitionsvertrag verankert. Wir fordern daher die Landesregierung auf, sich aktiv auf Bundesebene einzubringen und gemeinsam mit den anderen Ländern auf folgende Punkte hinzuwirken:
- Ein bundeseinheitlicher Lösungsansatz für die kommunale Altschuldenproblematik, der auch die verschuldeten Städte in Rheinland-Pfalz nachhaltig entlastet.
- Eine verbindliche Konnexitätsregelung für bundesseitig übertragene Aufgaben.
- Gemeinsame Bund-Länder-Reformen, die strukturelle Einnahmeverbesserungen für die Städte ermöglichen und die Soziallasten spürbar mindern sowie fair verteilen.
Haushalt
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz und die regierungstragenden Fraktionen haben im Juni 2025 einen Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm »Investitionsbooster« eingebracht. Das Programm soll zu einem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen führen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig stärken.
Der Gesetzentwurf enthält hierfür wichtige Impulse durch verbesserte Abschreibungsbedingungen und eine schrittweise Senkung der Unternehmenssteuern. Diese Maßnahmen sind jedoch mit erheblichen Steuerausfällen für die Städte verbunden, welche sich für die Jahre 2025 bis 2029 auf rund 13,5 Mrd. EUR summieren.
Zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene und der Landesregierung konnte erreicht werden, dass der Bund die aus dem Gesetzesentwurf resultierenden kommunalen Mindereinnahmen über eine entsprechende Anpassung der Festbeträge an der Umsatzsteuer kompensiert. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich beschlossen.
»Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur« – Umsetzung des 100-Milliarden-Euro-Sondervermögens
Mit der Einrichtung des 500-Milliarden-Euro-Sondervermögens des Bundes hat das Bundesministerium der Finanzen den finanziellen Rahmen für Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität geschaffen. Nach den vorliegenden, vom Kabinett beschlossenen Referentenentwürfen zum SVIKG (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens »Infrastruktur und Klimaneutralität«) und LuKIFG (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz) sollen 100 Mrd. EUR für Länder und Kommunen bereitgestellt werden.
Für die kommunale Ebene konnte bereits eine Streichung der Zusätzlichkeit und des Verbots der Doppelförderung erreicht werden. Die landesgesetzliche Umsetzung erfolgt in Rheinland-Pfalz unter dem Arbeitstitel »Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur«. In intensiven Gesprächen – bezüglich der 4,8 Mrd. EUR, die nach Rheinland-Pfalz fließen – gemeinsam mit der Landesregierung und den anderen kommunalen Spitzenverbänden wurden folgende Ergebnisse erzielt:
- 60 % (ca. 2,9 Mrd. EUR) werden durch das Land direkt an die Städte weitergegeben.
- Das Land stockt diesen Anteil um 20 % (rund 600 Mio. EUR) aus eigenen Mitteln auf.
Die Mittel sollen unbürokratisch und zügig verteilt werden. Zur Verteilung der Mittel auf die kommunalen Ebenen wurde festgelegt, dass diese an die kreisfreien Städte und Landkreise in Form von Budgets vergeben werden (Verteilungsschlüssel: 90 % nach Einwohnerzahl, 10 % nach Finanzkraft). Über die Verteilung dieser Budgets verständigt sich die Landkreisebene gemeinsam mit dem kreisangehörigen Raum im Rahmen von regionalen Umsetzungskonzepten, flankiert durch eine gemeinsam von Land und kommunalen Spitzenverbänden zu erarbeitende Erklärung (Letter of Intent, LOI). Unser Ziel ist es hier, sicherzustellen, dass die besonderen Bedarfe der kreisangehörigen Städte Berücksichtigung finden.
Geplant sind Investitionen vor allem in Bildung, Mobilität und kommunale Infrastruktur, die zugleich dem Klimaschutz dienen. Die konkreten Rahmenbedingungen werden aktuell im Zuge der noch offenen Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund definiert. Wir setzen uns zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene hier für einen möglichst »weiten« Investitionsbegriff ein, um auch eine Förderfähigkeit von Begleit- oder Folgemaßnahmen und ggf. auch Planungsleistungen zu erreichen.
Die Städte in Rheinland-Pfalz haben seit vielen Jahren mit einem wachsenden Investitionsstau zu kämpfen. Das Sondervermögen des Bundes kann in den kommenden Jahren einen Impuls geben, ein weiteres Absinken des Investitionsniveaus abzumildern. Anders gewendet: Angesichts der immensen Höhe des Investitionsbedarfs und der Dynamik der Zunahme von sanierungsbedürftiger, kommunaler Infrastruktur werden die Gelder von Bund und Land den Investitionsstau in Rheinland-Pfalz nicht auflösen können. Dies auch deshalb nicht, weil vielerorts bereits geplante oder begonnene Projekte mit den Geldern vorangetrieben werden. Projekte also, die ohnehin umgesetzt worden wären und nicht zusätzlich sind. Positiv ist hier aus kommunaler Sicht, dass diese Projekte nun nicht mehr mit kommunalen Investitionskrediten, sondern primär mit Bundesschulden finanziert werden. Fakt ist auch, dass die Finanzmittel für Investitionen in keinster Weise die strukturellen Finanzprobleme der Städte lösen. Gleichwohl erhalten die Städte durch die Gelder von Bund und Land einfachere Möglichkeiten, in die kommunale Infrastruktur zu investieren und so z. B. Schulen und Kitas auf Vordermann zu bringen.
»Handlungsstarke Kommunen« – 600-Millionen-Euro-Sofortprogramm
In seiner Regierungserklärung am 2. Juli 2025 hat Ministerpräsident Alexander Schweitzer überraschend ein neues Sofortprogramm »Handlungsstarke Kommunen« des Landes angekündigt. Ziel sei es, die kommunale Handlungsfähigkeit in der aktuell herausfordernden Lage – geprägt durch sinkende Einnahmen und steigende Ausgaben – zu sichern.
Das Land stellt hierfür insgesamt 600 Mio. EUR – finanziert aus der Rücklage des Landes – bereit, die in zwei Tranchen zu je 300 Mio. EUR in den Jahren 2025 und 2026 ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen über den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) nach einem bedarfsgerechten Verteilungsschlüssel zugewiesen werden, der sich an den tatsächlichen Sozialausgaben orientiert. Gefördert werden Landkreise, kreisfreie Städte sowie große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.
Bei dem Sofortprogramm des Landes handelt es sich um eine erste Reaktion des Landes auf den starken Anstieg der Kosten im Bereich Jugend und Soziales. Wir begrüßen diesen Schritt und werden uns weiter dafür einsetzen, dass nach einer ersten Behandlung der Symptome nun eine weitere Behandlung der Ursachen erfolgt. Diese sind eine nicht auskömmliche kommunale Finanzausstattung und ein stetiger Aufwuchs an landes- und bundesseitig zugewiesener Aufgaben und Standards.
Gemeinsam mit dem Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund sowie der Staatskanzlei – unter Beteiligung des Ministerpräsidenten – haben wir bereits Ende des Jahres 2024 ein Projekt zur Kostenentwicklung im Sozialbereich gestartet. Kern des Vorhabens ist die Beauftragung eines gemeinsamen Gutachtens, das die Ursachen der Defizite sowie die Ausgabendynamik im Jugend- und Sozialbereich untersucht. Ziel ist es, Handlungsmöglichkeiten zur Begrenzung dieser Belastungen aufzuzeigen.
Steuern
Die Städte stehen weiterhin vor erheblichen finanziellen Herausforderungen, die unter anderem durch strukturelle Einnahmeschwächen und wachsende Ausgabenlasten geprägt sind. Neben Steuereinnahmen spielen steuerliche Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle für die kommunale Handlungsfähigkeit.
Grundsteuerreform
Die Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes brachte auch im Berichtsjahr beträchtliche administrative Herausforderungen mit sich und stellte für die Verwaltungen unserer Mitgliedsstädte eine anhaltende Belastung dar. Spätestens mit der Bekanntgabe der Daten zur Veränderung der Grundsteuermessbeträge und der unangekündigten Veröffentlichung aufkommensneutraler Grundsteuerhebesatzempfehlungen durch das Land, bestätigte sich, worauf wir bereits seit Herbst 2023 hingewiesen haben: Das in Rheinland-Pfalz angewendete Bundesmodell führt (wie auch in anderen Bundesländern) gerade im Bereich der Städte zu einer teils erheblichen Belastungsverschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke bei gleichzeitiger Entlastung der Geschäftsgrundstücke.
Unsere Vorschläge, eine drohende Verteuerung von Wohnraum zu vermeiden – etwa durch die Einführung abweichender Steuermesszahlen, wie sie sich in anderen Bundesländern bewährt haben, oder durch eine Härtefallregelung – wurden vom Land abgelehnt. Die Belastungsverschiebung wurde dabei als reformgewollte Wertaufholung der jahrzehntelang unterbewerteten Wohngrundstücke beschrieben, die es hinzunehmen gelte. Als mögliche Option führte das Land einzig die Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze an. Die Städte lehnten diesen Vorschlag wegen rechtlicher Risiken jedoch ab.
Ende November 2024 erfolgte die überraschende Einbringung eines rheinland-pfälzischen Grundsteuerhebesatzgesetzes durch die regierungstragenden Fraktionen im Landtag. Das Gesetz wurde im Februar 2025 trotz aller rechtlichen und organisatorischen Bedenken sowie gegen den Willen des Städtetages im Landtag verabschiedet. Für die Städte besteht nun die Option, differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke, gegebenenfalls bereits rückwirkend zum 1. Januar 2025 einzuführen.
Wir lehnen die Einführung differenzierter Hebesätze weiterhin ab, da dadurch bundes- und landesseitig verursachte Problemstellungen auf die kommunale Ebene verlagert und neue zusätzliche Problemstellungen – insbesondere ein erhebliches Prozessrisiko – geschaffen werden. Gleichzeitig wird der Bürgerschaft das Versprechen einer Feinsteuerung suggeriert, das bei genauer Betrachtung gerade nicht eingehalten werden kann. Wir werden gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz weiterhin die Anpassung der Steuermesszahlen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einfordern. Parallel unterstützen wir unsere Mitgliedsstädte mit Mustersatzungen und Hinweisen zur möglichst rechtssicheren Begründung der Stadtratsbeschlüsse, in den Fällen, in denen die Einführung differenzierter Hebesätze erfolgen muss bzw. soll. Landesseitig wird es für die Städte weder ein Beratungsangebot noch (finanzielle) Unterstützungsangebote im Hinblick auf nun erforderliche technische Anpassungsschritte (Programmierungen etc.) geben.
Grundsteuer C
Im Zuge des Grundsteuer-Reformgesetzes wurde zum 1. Januar 2025 für Kommunen die Möglichkeit geschaffen, für baureife, aber unbebaute Grundstücke – bei entsprechender Begründung – einen von der Grundsteuer B abweichenden (höheren) Hebesatz festzulegen. Ziel ist es, Spekulation mit Bauland zu verhindern und einen Anreiz zur Bebauung zu schaffen, insbesondere um dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.
Für die Verwaltungen unserer Mitgliedsstädte, die die Grundsteuer C einführen oder zumindest prüfen möchten, bedeutet dies eine neue und umfangreiche Aufgabe: Sie müssen die baureifen Grundstücke festlegen und deren Entwicklung fortlaufend überwachen. Dazu gehört, dass die genaue Bezeichnung dieser Grundstücke, ihre Lage sowie das betroffene Stadtgebiet jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres bestimmt, in einer Karte nachgewiesen und per Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Überdies sind in der Allgemeinverfügung die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und rechtssicher zu begründen.
Zur Unterstützung der Mitgliedsstädte wurden, neben umfangreichen Informationen, eine Mustersatzung und eine Muster-Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Verpackungssteuer
In vielen Städten steigt das Müllaufkommen durch Einwegverpackungen, was Umweltprobleme und hohe Entsorgungskosten verursacht. Einige Städte, darunter Tübingen als Vorreiter, haben deshalb eine Verpackungssteuer eingeführt, die rechtlich durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2024 bestätigt wurde. Parallel fördern EU und Bundesregierung mit Verordnungen und Gesetzen Mehrwegsysteme und beschränken Einwegverpackungen.
Wir haben unsere Mitgliedsstädte über die nun mögliche, rechtssichere Einführung einer Verpackungssteuer informiert. Gleichzeitig haben wir allerdings empfohlen, vor Einführung eine sorgfältige Abwägung zwischen Umweltzielen, Verwaltungsaufwand und finanziellen Aspekten vornehmen. Hierbei sollte das Zusammenspiel mit bestehenden EU- und Bundesregelungen sowie die gleichzeitige Förderung der Mehrwegsysteme bzw. -infrastruktur beachtet und idealerweise eine interdisziplinäre Projektgruppe eingesetzt werden.
Wir stehen unseren Mitgliedsstädten beratend und unterstützend zur Seite, wenn eine Verpackungssteuer eingeführt oder in Erwägung gezogen wird.
Umsatzsteuer
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Das neue Besteuerungsregime, das die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu regelt und potentielle Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privatrechtlicher Unternehmen beseitigen soll, sollte ursprünglich bereits zum Januar 2017 in Kraft treten. Die Übergangsregelung, nach der Städte weiterhin die alte Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) anwenden können, wurde mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31. Dezember 2026. Städte, die zur Übergangsregelung optiert haben, müssen § 2b UStG danach erst ab dem 1. Januar 2027 anwenden; eine frühere Anwendung ist weiterhin optional möglich.
Wir empfehlen unseren Mitgliedsstädten in Anbetracht der Übergangsregelung und der Begründung des Gesetzgebers, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten sei, von einer Anwendung des § 2b UStG vorerst abzusehen; ein freiwilliger Verzicht auf die Anwendung der Optionsregelung sollte lediglich in Einzelfällen (z. B. bei erheblichen Investitionen mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit) geprüft werden.
Umsatzsteuerbefreiungen
Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sollte unter anderem eine neue Steuerbefreiung in § 4 Nr. 22 Buchstabe c UStG eingeführt werden. Diese orientiert sich an EU-Vorgaben und betrifft bestimmte Leistungen rund um Sport und Bewegung, die gemeinnützige Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht für sportlich aktive Personen erbringen. Für viele Städte, die derzeit neue Sportstätten wie Schwimmbäder planen, hätte eine solche Regelung spürbare finanzielle Nachteile zur Folge, da ein Vorsteuerabzug in diesen Fällen nicht mehr möglich gewesen wäre. Besonders stark betroffen wären dabei Städte gewesen, die bereits durch Hochwasserschäden finanziell stark belastet sind. Durch das gezielte Aufzeigen dieser Problematik gegenüber den Gesetzgebern auf Bundes- und Landesebene konnte die Einführung der Regelung jedoch erfreulicherweise abgewendet werden.
Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG ist für kommunale Volkshochschulen und Musikschulen problematisch, weil unter Berücksichtigung des Entwurfs des neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) unklar bleibt, welche Bildungsangebote künftig noch umsatzsteuerfrei sind. Gleichzeitig ist von dieser Unsicherheit auch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 UStG betroffen, da diese auf denselben Bildungsbegriff verweist. Die enge Auslegung beider Vorschriften widerspricht der europäischen Rechtsprechung und schafft Rechtsunsicherheit für kommunale Bildungseinrichtungen. Der europarechtliche Begriff des »Schul- und Hochschulunterrichts« ist dabei weit zu verstehen und schließt auch Bildungsangebote ein, die nicht auf berufliche Qualifikationen oder Abschlüsse abzielen, aber der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. Das Kursangebot der Volkshochschulen und der Musikschulen erfüllt in der Regel diese Anforderungen, da es auf systematische Wissensvermittlung ausgerichtet ist. Entsprechend fordern wir zusammen mit den Bundesspitzenverbänden eine klarstellende Regelung und eine bessere Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsangeboten und steuerpflichtiger Freizeitgestaltung in dem UStAE.