Grundsteuerreform
2. November 2023
Die Festsetzung der Grundsteuer basiert bislang auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Wertverhältnisse der Jahre 1964 (=„alte“ Bundesländer) bzw. 1935 (=„neue“ Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen, weshalb das das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz) verkündet.
Der Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte wurden die Eigentümer:innen im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert.
Die Kommunen sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.