Kita-Zukunftsgesetz

Kita-Zukunftsgesetz

Position des Städtetages RLP (Juli 2019)



Grundsätzlich ist das vom rheinland-pfälzischen Landtag am 21.8.2019 verabschiedete Kita-Zukunftsgesetz ein guter erster Schritt, bei dem aber noch einige kostenintensive Neuregelungen zu Lasten der Kommunen bestehen bleiben bzw. sich die Nichtregelung (Trägereigenanteile) kostenintensiv zu Lasten der Kommunen auswirken wird. Aus Sicht des Städtetages war die Durchführung des Konnexitätsverfahrens zum Kita-Zukunftsgesetz zwar insgesamt erfolgreich, doch gilt es nun nach der Verabschiedung des Gesetzes, die Rechtsverordnungsermächtigungen mit Leben zu füllen.

Die bestehenden Forderungen des Städtetag RLP sind hier in acht Hauptpunkten zusammengefasst:

  1. Die Änderung der Toleranzgrenze auf eine stichtagsbezogene Betrachtung kurz vor dem Ende des Kita-Jahres, verbunden mit einer Regelung in der Rechtsverordnung wird befürwortet, da sie die Situation vor Ort deutlich entspannt. Das in der Begründung für die Rechtsverordnung festgelegte Fernziel von 8 % bleibt allerdings sachlich und fachlich unbegründet.
  2. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Anhebung der Personalbemessung für die Gruppe der zwei- bis sechsjährigen Kinder auf 0,1 Vollzeitäquivalente (VZÄ) pro Platz. Die kommunalen Spitzenverbände haben aber Zweifel, ob die Personalbemessung für ein durchgängiges Vormittagsangebot mit Mittagessen ausreichend ist. Die kommunalen Spitzenverbände fordern, sollte sich im Rahmen der Evaluation des Gesetzes herausstellen dass die Personalisierung zu gering ist, diese umgehend anzuheben und eventuell geleistete Mehrausgaben der Kommunen in diesem Zusammenhang rückwirkend zu erstatten.
  3. Die Regelbetreuungszeit von 7 Stunden mit Mittagessen als durchgängiges Vormittagsangebot führt wegen der besonderen Anforderungen an die bestehende Aufgabe zu entstehenden Mehraufwendungen (z.B. Investitionsausgaben für Umbaumaßnahmen bei Küchen, Essens- und Schlafräumen sowie Personalkosten auf Grund der Arbeitsverdichtung in der Mittagszeit). Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände handelt es sich dabei um auszugleichende Mehrbelastungen.
  4. Die kommunalen Spitzenverbände halten die Forderung nach der Regelung der Trägeranteile im Gesetz aufrecht. Der Wegfall der Bezifferung von Trägeranteilen bedeutet im Ergebnis einen Kontrahierungszwang. Der Verhandlungsaufwand (Personalkosten) sowie die Mehraufwendungen der Kommunen auf Grund der geringeren Eigenleistung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind konnexitätsrelevante Mehraufwendungen.
  5. Die angekündigte Dynamisierung des im Vergleich zum Gesetzentwurf vom Juni 2018 verbliebenen Sozialraumbudgets mit 2,5 % ist hinsichtlich der Tatsache der Dynamisierung positiv zu bewerten. Die kommunalen Spitzenverbände fordern jedoch eine Dynamisierung, die die Tarifsteigerungen berücksichtigt, da mit dem Sozialraumbudget lediglich Personalkosten erstattet werden können.
  6. Die Berechnungen der Erstattung für die angebotsbedingten (Ausbau in der Qualität und Quantität – z.B. Öffnungszeiten) Ausfälle der Elternbeitragsfreiheit haben mittlerweile ein Volumen von rd. 80 Mio. Euro angenommen, wobei noch nicht alle geprüften Personalkostenabrechnungen bis einschließlich 2017 vorliegen. Diese so genannte zweite Säule der Elternbeitragsfreiheit ist bei der Personal-Ist-Kosten-Erstattungsquote des Landes zu berücksichtigen.
  7. Die Personalkostenerstattung des Landes darf nicht (mehr) aus dem kommunalen Finanzausgleich erfolgen. Das Land verringert durch die Entnahme der Personalkosten aus dem Finanzausgleich die verfügbare Schlüsselmasse und verursacht dadurch einen Großteil der kommunalen Finanzprobleme.
  8. Die vom Bund seit 2009 gewährten Betriebskostenbeteiligungen sind den Kommunen als zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Bisher leitet das Land diese Mittel zwar an die Kommunen weiter, aber nicht im Sinne des Bundes zusätzlich, sondern stattdessen. Auf diese Weise ersetzt das Land durch die Bundesmittel unmittelbare Landesausgaben, anstatt eine Besserstellung der Kommunen zu erreichen. Die im Jahr 2019 ff. zur Verfügung gestellten 40,6 Mio. Euro müssen daher ihren Niederschlag in der Personalkostenerstattungsquote finden.